Oftmals höre ich immer nur das Wort Sondereigentum wenn es um Bereich geht, welche nur einer Person | Einheit zugänglich, oder zugeordnet sind. Doch nicht immer handelt es sich nicht um Eigentum.
Oftmals ist es nur ein eingeräumtes Recht. Daher geht es heute, um die Unterschiede zwischen den beiden.
Sondereigentum:
Dies sind alle Fläche welche gemäß Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und | oder Abgeschloßenheitserklärung als physisch abgeschlossen gelten und somit eine vertikale Abgrenzung notwendig haben. Ausnahmen könne hier nur Stellplätze darstellen, da einem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit Rechnung getragen wurde (§ 3 Abs. 2 WEG).
Abgeschlossenheit erfordert deshalb grundsätzlich eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte durch körperliche Abgrenzung verhindert werden kann. Diese Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören.
Sondereigentum kann an Wohneigentum und an Teileigentum gleichermaßen begründet werden. Diese Flächen können, auch einzeln, veräußert und übertragen werden.
Sondernutzungsrecht:
Der feine Unterschied zum Sondereigentum daran ist, dass es sich um Flächen | Einrichtungen handelt, welche durch eine Vereinbarung, nur von einzelnen Personen | Einheiten genutzt werden, jedoch weiterhin im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Diese sind erkennbar, da Sie keine physische Abgrenzung | Abgeschlossenheit haben.
Beispiele sind Gärten, ebenerdige Terrassen usw.
Wird ein Sondernutzungsrecht nachträglich vereinbart, entfaltet dies gegenüber einem Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers (z. B. Käufer) nur Wirkung, wenn es beim Berechtigten als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (sozusagen als Annex zum Sondereigentum). Ein Sondernutzungsrecht ist auch nur innerhalb der Gemeinschaft übertragbar und kann nicht isoliert veräußert werden.
Da die Bereiche des Sondernutzungsrechtes jedoch Gemeinschaftseigentum bleiben, so ist im ersten Moment auch die WEG für die Kosten der Instandhaltung verpflichtet. Oftmals wird dies aber per Vereinbarung an den Berechtigten übertragen.
Ebenfalls dürfen auch keine baulichen Veränderung, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, durchgeführt werden.