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Sondereigentum vs. Sondernutzungsrecht - was ist der Unterschied?

Norman Zisowski • 21. Januar 2020

Beide Wörter so ähnlich, doch so verschieden.

Oftmals höre ich immer nur das Wort Sondereigentum wenn es um Bereich geht, welche nur einer Person | Einheit zugänglich, oder zugeordnet sind. Doch nicht immer handelt es sich nicht um Eigentum. 
Oftmals ist es nur ein eingeräumtes Recht. Daher geht es heute, um die Unterschiede zwischen den beiden.

Sondereigentum:

Dies sind alle Fläche welche gemäß Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und | oder Abgeschloßenheitserklärung als physisch abgeschlossen gelten und somit eine vertikale Abgrenzung notwendig haben. Ausnahmen könne hier nur Stellplätze darstellen, da einem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit Rechnung getragen wurde (§ 3 Abs. 2 WEG).
Abgeschlossenheit erfordert deshalb grundsätzlich eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte durch körperliche Abgrenzung verhindert werden kann. Diese Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören.
Sondereigentum kann an Wohneigentum und an Teileigentum gleichermaßen begründet werden. Diese Flächen können, auch einzeln, veräußert und übertragen werden.

Sondernutzungsrecht:

Der feine Unterschied zum Sondereigentum daran ist, dass es sich um Flächen | Einrichtungen handelt, welche durch eine Vereinbarung, nur von einzelnen Personen | Einheiten genutzt werden, jedoch weiterhin im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Diese sind erkennbar, da Sie keine physische Abgrenzung | Abgeschlossenheit haben.
Beispiele sind Gärten, ebenerdige Terrassen usw.
Wird ein Sondernutzungsrecht nachträglich vereinbart, entfaltet dies gegenüber einem Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers (z. B. Käufer) nur Wirkung, wenn es beim Berechtigten als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (sozusagen als Annex zum Sondereigentum). Ein Sondernutzungsrecht ist auch nur innerhalb der Gemeinschaft übertragbar und kann nicht isoliert veräußert werden.

Da die Bereiche des Sondernutzungsrechtes jedoch Gemeinschaftseigentum bleiben, so ist im ersten Moment auch die WEG für die Kosten der Instandhaltung verpflichtet. Oftmals wird dies aber per Vereinbarung an den Berechtigten übertragen.
Ebenfalls dürfen auch keine baulichen Veränderung, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, durchgeführt werden.
WEG-Reform, Hausverwaltung, WEG-Recht, Wohnungseigentümer, Versammlungen, Umlaufbeschluss
von Norman Zisowski 22. Oktober 2020
Die WEG-Refom ist verkündet und somit kommt diese zum 01.12.2020. Viele Änderungen kommen für die Eigentümer und Verwalter auf einen zu. Aber auch der Verwaltungsbeirat wurde angepasst. Die aktuell im § 29 Absatz 1 WEG festgelegte Stärke von 3 Mitgliedern entfällt. Ab sofort können die Wohnungseigentümer, per Beschluss, über die Zahl der Mitglieder entscheiden. Zudem wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und der Beirat erhält ausdrücklich, die Überwachung des Verwalters als Aufgabengebiet. Was ändert sich eigentlich für Umlaufbeschlüsse und Versammlungen. Die beste Neuigkeit besteht wohl darin, dass ab sofort jede Eigentümerversammlung beschlussfähig sein wird, egal wie hoch die Zahl der Anwesenden Personen bzw. Miteigentumsanteile ist. Dies vermeidet den Aufwand und die Kosten für Wiederholungsversammlungen. Die Frist zur Einladung beläuft sich ab sofort jedoch auf 3 Wochen. Zudem dürfen zukünftig per Beschluss auch einzelne Eigentümer online an einer Versammlung teilnehmen. Dies bedeutet für einige Verwaltungen aber auch sich digital besser aufzustellen. Eine reine Onlineversammlung bleibt jedoch weiterhin nicht möglich. Für viele Gemeinschaften hat auch das leidliche wochenlange Warten auf Protokolle nun ein mögliches Ende. Im § 24 Abs 6 Satz 1 WEG-neu, wird festgelegt, dass die Erstellung des Protokoll unverzüglich nach der Beendigung zu erfolgen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verwalter ab sofort Laptop und Drucker mit sich tragen muss, oder wir gar wieder in handschriftliche Zeiten zurück verfallen. Was ist denn nun mit Umlaufbeschlüssen. Diese bedürfen ab sofort nur noch der Textform. Das bedeutet im Gegensatz zur Schriftform, dass dies auch per E-Mail oder Internetplattformen stattfinden kann. Weiterhin müssen diese im Regelfall allstimmig sein, jedoch können die Eigentümer für festgelegte Umlaufbeschlüsse beschließen (z.B. als Nachgang zu einer Versammlung, bei unzureichender Information für einen Beschluss), dass diese mit Stimmenmehrheit ausreichen.
Wohnungseigentumgesetz, WEG-Recht, WEG Reform, Hausverwaltung
von Norman Zisowski 7. Oktober 2020
In der Neufassung des WEG-Rechtes findet sich auch unter § 19, Abs 2 Nr 6 etwas neues. mit diesem Pasus hat jeder Eigentümer das Recht, einen zertifizierter Verwalter zu verlangen. Eine Zertifizierung kann nur durch die IHK erfolgen. Doch wie soll diese Zertifizierung denn aussehen, gelten IHK Abschlüsse auf Immobilienebene schon als solche? Das ist noch durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer Rechtsverordnung einzupflegen. Grundlage des Test wird jedoch, der Nachweis der notwendigen technischen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sein. Doch Moment, dass neue WEG Recht soll voraussichtlich zum 01.12.2020 in Kraft treten, jedoch gibt es noch keine Prüfungsverordnung zur Zertifizierung, wie soll das gehen? Ganz einfach, es wurde eine Übergangszeit gesetzt, dass Recht besteht, für neue Objekte, erstmals 2 Jahre nach Inkrafttreten (also so gesehen zum 01.12.2022). Für bereits berufenen Verwalter sogar dreieinhalb Jahre (3,5). Dies finde ich persönlich auch vollkommen gerechtfertigt. Eine Zertifizierung ist schön, gut und sinnvoll, jedoch muss auch Quereinsteigern, die sich regelmäßig weitergebildet haben, sich in der Materie auskennen und Engagement zeigen, die Zeit gegeben werden, diese Zertifizierung zu erreichen (vor allem unter dem Aspekt, dass es noch unklar ist wie dies erfolgen soll). Denn nur weil man nicht in der Immobilienbranche gelernt hat, muss man nicht schlechter sein als andere Kollegen des Berufsstandes. (dies stellt meine persönliche Meinung dar) Im neuen WEG Recht wird die Abberufung eines Verwalters einfacher. Was bisher gemäß § 26 nur durch zwingende Gründe möglich war, ist dann jederzeit möglich. Der entsprechende Vertrag muss spätestens 6 Monate nach Abberufung enden. Dies bringt vor allem auf Seite der Verwalter eine große Verunsicherung mit sich. Ist doch die Aufnahme eines neuen Objektes mit viel Arbeit verbunden und das Risiko einer täglichen Kündigung stellt ein enorme Belastung für die sichere Verplanung freier Kapazitäten dar. Dies wird sich eventuell Branchenintern auf die Kostenstruktur von Verwalterverträgen auswirken, jedoch wird sicherlich ein jeder einmal prüfen in wie weit er dies aufnehmen wird. Sicherlich werden dann auch Vertragsanpassungen ein großes Thema aller Eigentümerversammlungen 2021 sein, damit mit dem Abberufungsdatum, eine Kündigungsfrist beginnt (es sind immerhin 2 rechtliche Vorgänge - Abberufung und Kündigung). Gut wenn man früher schon den Gemeinschaften die Möglichkeit zur einfachen Kündigung, unter Wahrung bestimmter Fristen gegeben hat.
WEG-Reform, Wohnungseigentum, Hausverwaltung, WEG-Recht, Wohnungseigentumgesetz
von Norman Zisowski 1. Oktober 2020
Der Bundestag hat zum 17.09.2020 die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetz beschlossen. Dies bringt endlich eine Aufwertung des Berufsstandes der Immobilienverwalter mit sich. Ab dem 01.04.2024 können Eigentümer prinzipiell, einen Sachkundenachweis vom Verwalter verlangen, sofern dieser keine entsprechende Ausbildung oder höherwertige Qualifikation inne hat. Aus meiner Sicht etwas Schade ist, dass die Beschlusssammlung weiterhin enthalten sein wird. Das führen der Beschlusssammlung ist vor allem eins ... Zeitaufwendig. Punkte die in der Niederschrift schon als Beschluss dargelegt wurden, müssen nochmals in einem zweiten Instrument eingefügt werden. Eine Aufwertung der Niederschrift (durch Hervorhebung eine Beschlusses), wäre sicherlich eine fantastische Änderung gewesen.
Kleinreparaturen Mietrecht Mieter Vermieter
von Norman Zisowski 28. August 2020
Der Vermieter ist rechtlich sowohl für große als auch für kleine Reparaturen zuständig. Die hier gemachten Aussagen treffen natürlich nur zu, wenn es kein grob fahrlässiges, oder gar vorsätzliches Verhalten vorliegt. In vielen Mietverträgen ist eine Kleinreparturklausel verankert. Doch was genau sagt Sie aus und wann ist diese unwirksam? Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, also eine Kleinigkeit laut Gesetz. Die Instandsetzung darf höchstens 100 Euro kosten. Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Also alle Dinge die man oft benutzt, Rollläden, Wasserhähne, Türgriffe, Duschen, Fenster, usw. In der Kleinreparaturklausel muss außerdem noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8 % der Jahresmiete. Unwirksam wird es zudem, wenn Vereinbarungen getroffen werden, dass der Mieter an allen Reparaturen beteiligt werden kann. Es gilt, alle Instandsetzungen die über der Einzelgrenze von 100 Euro liegen, werden zu 100% durch den Vermieter getragen.
Eventualeinberufung Hausverwaltung Zisowski WEG Eigentümerversammlung
von Norman Zisowski 31. Juli 2020
Jeder hat es eventuell schon einmal unter der Einladung zur Eigentümerversammlung gelesen. Sätze wie zum Beispiel: "Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird unmittelbar danach eine Versammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist (s. § 25, Abs. 3 und 4, WEG)" Wir sehen hier die sogenannte Eventualeinberufung, für den Fall das eine WEG-Versammlung nicht im ersten Anlauf beschlussfähig ist. Dies ist tatsächlich weit verbreitet. Doch die Frage die sich stellt, ist diese auch rechtlich korrekt? Ich antworte hier gerne mit einem klaren Jain. Folgendes müssen wir unterscheiden. Eventualeinberufung in der Teilungserklärung eingebunden: Dann gibt es hier nichts zu meckern und eine Versammlung kann mit 30 oder 60min Verzögerung (je nach Wortlaut der Teilungserklärung) nochmalig eröffnet werden. Daraufhin muss in der Einladung natürlich hingewiesen werden. Eventualeinberufung nicht in der Teilungserklärung eingebunden: Es ist schön das in dem Beispielsatz auch schon die Lösung steckt. Schauen wir uns doch mal § 25 Absatz 4 des WEG an. Hier ergeht ja aus dem ersten Satz schon, dass erst eine neue Einberufung möglich ist, sofern die Beschlussfähigkeit nicht gewährleistet ist. Somit kann auch erst zu diesem Zeitpunkt dazu eingeladen werden. Alle Beschlüsse die in einer nicht korrekten Wiederholungsversammlung getroffen werden, sind anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Die Grundlage ist eine nicht korrekte Ladung
Sondereigentum Schaden Gemeinschaftseigentum
von Norman Zisowski 1. April 2020
Oft kommt es vor, dass durch Schäden am Gemeinschaftseigentum auch Schäden am Sondereigentum entstehen können. Nehmen wir als Beispiel ein, durch in die Jahre gekommenes, undichtes Dach (somit auch kein klassischer Versicherungsfall). Jedoch auch andere Punkte können dies herbeiführen. Schadhafte Isolationen von Balkonen, Außenwänden, Terrassen usw. In dem Fall das durch ein undichtes Dach (Gemeinschaftseigentum), ein Schaden am Sondereigentum entstanden ist, stellt sich dann oft die Frage, wer für welche Kosten aufkommt. Für die Instandsetzung des Daches ganz klar die Gemeinschaft, welche auch für die Trockung einer tragenden Wand aufkommen würde, selbst wenn diese innerhalb des Sondereigentums liegt (tragende Wände sind im mer zwingend Gemeinschaftseigentum). Nicht tragende Wände, Tapeten, Deckenverkleidungen und Wandfarben sind aber dem Sondereigentum zuzurechnen und müssen daher auch vom Wohnungseigentümer bezahlt werden. Auch wenn es die Folge eine Schadens am Gemeinschaftseigentums ist Doch warum ist das so? Grundsätzlich können Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft nur dann geltend machen, wenn ihr ein Verschulden zuzurechnen ist. Eine Verschulden liegt bei erstmaligem Auftreten aber selten vor.. Schadensersatzansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers sind jedoch dann möglich, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft es pflichtwidrig unterlässt, die Schadensursache (im Gemeinschaftseigentum) zu beheben. Ebenso kann der Hausverwalter schadensersatzpflichtig sein, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht nachkommt. Diese Ansicht wurde in 7 Obergerichtlichen Urteilen bereits behandelt: BayObLG mit Beschluss vom 21.09.1984 (2Z 86/83) BayObLG mit Beschluss vom 03.07.1986 (2Z 36/85) OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.01.1985 (20 W94/84) OLG Frankfurt im Beschluss vom 06.01.1984 (20 W 309/83) OLG Celle mit Beschluss vom 26.11.1984 (4 W 90/34) OLG Celle mit Beschluss vom 26.11.1984 (4 W 90/84) OLG Frankfurt mit Beschluss vom 9.12.1986 (20 W 63/86) - wie auch in der Vorinstanz LG Frankfurt vom 16.1.1986 (2/9 T 53/85)
Hausgeldabrechnung NAchzahlung Abrechnungsspitzen Eigentümerwechsel
von Norman Zisowski 3. März 2020
Immer wieder kommt die Frage auf, wer für die Abrechnungsspitzen (Nachzahlungen/Guthaben) zahlungsverantwortlich ist. Zum einen definieren wir den Begriff der Abrechnungsspitze. Es ist einfach gesagt der Wert, der bei Verteilung aller Einnahmen und Ausgaben der WEG, den Wert der im Wirtschaftsplan veranlagten Vorauszahlungen, nicht entspricht. Auf die Frage wer für Nachzahlungen einstehen muss, oder wem Guthaben zustehen gibt es nur eine Antwort. Es ist einzig und allein der Erwerber und somit der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtmäßiger Eigentümer der Einheit ist. Dies ist völlig egal, ob er sogar erst nach Ende des Abrechnungszeitraumes das Eigentum erworben hat. Derjenige der zum Zeitpunkt des Beschlusses der Abrechnung im Grundbuch steht, ist auch Zahlungsempfänger bzw. Zahlungspflichtiger (LG Dresden, AZ 2 S 90/10, BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 113/11, BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87 ; AG Marl, Urteil v. 22.5.2014, 34 C 5/14 ; BGH aus dem Jahr 1988 V ZB 10/87) Im Urteil des BGH aus 1988, welches 2011 bestätigt wurde, stammte auch dieser Leitsatz des BGH: "Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten ( § 16 II WEG) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden ( § 28 V WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist." Die Hausverwaltung ist somit nur gegenüber der WEG, der Abrechnung verpflichtet. Somit besteht kein Anrecht auf eine getrennte Abrechnung. Forderungen an der Verkäufer müssen durch den Erwerber, wenn nicht schon im Kaufvertrag geregelt, selbstständig geltend gemacht werden. Der einzige Punkt, der dem Verkäufer angelastet werden kann, sind rückständige Hausgeldforderungen . Für diese muss der Erwerber nicht einstehen.
Norman Zisowski Hausverwaltung Metzingen, Stuttgart, Esslingen - Blogbeitrag Sondereigentum
von Norman Zisowski 31. Januar 2020
Das Thema Sondereigentum vs. Sondernutzungsrecht haben wir bereits behandelt. Was können aber so typische Fälle von Sondereigentum sein? Türen: Alle Innentüren innerhalb der abgeschlossenen Einheit – mit Ausnahme der Balkontüre – zählen zum Sondereigentum. Anders ist dies jedoch bei der Wohnungseingangstüre, diese gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Fenstern: Innere Fensterbänke bleiben im Sondereigentum. Fenster und Fensterrahmen gehören stets zum Gemeinschaftseigentum. Regelmäßig wird jedoch die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung den Sondereigentümern in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung auferlegt. Auch entsprechende Vereinbarungen zwischen Sondereigentümer und allen anderen Wohnungseigentümern sind möglich. Wänden, Decken und Böden: Wände ohne tragende Funktion, der Verputz an den Wänden, Wandverkleidungen, Tapeten und sonstige Wandbeläge sowie der Anstrich sind Sondereigentum. Das gilt ebenso für Decken einschließlich Deckenverkleidungen und Deckenverschalungen. Auch Fußbodenbeläge sämtlicher Arten und Materialien sind vom Sondereigentum umfasst. Sanitären Anlagen | Heizung: Sämtliche sanitäre Anlagen einschließlich der Wasserhähne gehören zum Sondereigentum. Zudem gehören die Heizkörper und Ventile zum Sondereigentum. Versorgungsleitungen (etwa Gas, Wasser, Strom): Sondereigentum besteht hier nur an den Leitungen bis zum Eintritt in die zum Sondereigentum gehörenden Räume oder bis zur Abzweigung zum Sondereigentum. Balkone: Zum Sondereigentum gehören nur der Innenraum des Balkon, der Bodenbelage, Innenanstrich und das Mörtelbett. Auch auf dem Balkon angebrachte Markisen sind Sondereigentum. Die Balkontüre und deren Rahmen ist zwar Gemeinschaftseigentum. Da der Sondereigentümer jedoch regelmäßig für den Innenanstrich zuständig ist, kann er für diesen eine andere Farbe wählen. Weiter Dinge von Balkonen, die der Tragfähigkeit, Sicherheit, oder optischen Außenwirkung zugetragen werden, sind immer Gemeinschaftseigentum. Also zum Beispiel Trennwände, Balkonmauern | -Gitter
Norman Zisowski Hausverwaltung Metzingen, Stuttgart, Esslingen - Blogbeitrag Eigentümerlisten
von Norman Zisowski 22. Dezember 2019
Immer wieder kam es bei der Übernahme einer WEG durch meine Firma dazu, dass die Eigentümer um eine Eigentümerliste gebeten haben. Dies führte immer wieder zu Verwunderungen, denn jedem Eigentümer muss diese Liste ausgehändigt werden und zwar ohne Aufforderung. Das der Verwalter eine besitzt ist natürlich klar, er benötigt diese ja für diverse Punkte. Man könnte sich aber die Frage stellen für was ein Eigentümer diese benötigt. Hier kommt es zu zwei Punkten. Gemäß § 44 Abs. 2 WEG sind bei Klagen die beteiligten Eigentümer namentlich und mit ladungsfähiger Adresse zu benennen. Laut § 46 Abs. 1 WEG benötigt der Eigentümer diese, um Klage über die Anfechtung eines Beschlusses der Versammlung zu richten. Nun wissen wir warum wir diese Liste brauchen und was der Inhalt sein muss (Name des/der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer/s + ladungsfähige Adresse). Doch darf man diese einfach herausgeben? Wenn es sich nur um die geforderten Angaben handelt, dann lautet die Antwort JA. Denn wir haben eine rechtliche Grundlage , was die Rechtmäßigkeit zur Verarbeitung und somit Herausgabe legitimiert (laut Art 6 Abs.1 lit c DSGVO - Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen). Alle Angaben die Eigentümer sich wünschen sind jedoch nicht so einfach umzusetzen. Telefonnummer und E-Mailadresse, Name der Mieter, usw. dürfen nur mit der Einwilligung des Eigentümers/Mieters weitergegeben werden. Dies hat ein Urteil des LG Düseldorf vom 04.10.2018 gezeigt (LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18, BeckRS 2018, 29459) Hier wurde bestätigt das die Eigentümerliste in Umlauf gebracht werden darf/muss, jedoch weiterführende Angaben die nicht gesetzlich gefordert sind, nicht so einfach herausgegeben werden dürfen. Wie kann man dies dann lösen? Am einfachsten durch eine schriftliche Einwilligung des Eigentümers, dass weitere Daten in der Liste aufgeführt werden dürfen. Immer natürlich unter dem Aspekt des Widerrufs laut Art. 7 Abs. 3 DSGVO Und wieder sehen wir einmal wie komplex das ganze ist. Setzen Sie daher auf Erfahrung und Vertrauen. Lassen Sie sich zum Beispiel immer die Erlaubnis gemäß §34c Gewerbeordnung bestätigen/zeigen (Nachweis von Versicherungen, geregelte wirtschaftliche Verhältnisse uvm. sind im Erlaubnisverfahren enthalten). Den Aufwand, vor allem finanziell, scheuen so manche Hobbyverwalter. Die Erlaubnis ist ein erstes Anzeichen, für eine ordentlich geführte Verwaltungsfirma.
Norman Zisowski Hausverwaltung Metzingen, Stuttgart, Esslingen - Blog Veräußerungsbeschränkung
von Norman Zisowski 28. November 2019
Stress mit den Nachbarn hat wohl kaum jemand gern. Doch wo viele Menschen in einem Haus leben, kann es auch mal zu Konflikten kommen – und das sogar, wenn Sie ausziehen und Ihre Wohnung verkaufen möchten. Denn Nachbarn haben je nach Vereinbarung laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Wörtchen bei der Käuferwahl mitzureden. Doch wie kann das denn sein? Schauen wir uns dazu § 12 des WEG einmal an. Absatz 1 besagt, dass es festgelegt sein kann, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf. Absatz 2 besagt, dass diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann Absatz 3 besagt, dass somit Verträge zum Verkauf, ohne Zustimmung unwirksam sind. Ein Blick in die Gemeinschaftsordnung oder das Grundbuch bringt Klarheit, ob eine Veräußerungsbeschränkung vorliegt. Und sie ist vor allem auch nur dann rechtskräftig, wenn sie auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Wie die Eigentümergemeinschaft Einfluss auf Ihren Wohnungsverkauf ausüben kann, ist mit drei möglichen Verfahren geregelt: Alle Mitglieder entscheiden über den Verkauf Eine Mehrheitsentscheidung entscheidet über den Verkauf Nur die Hausverwaltung entscheidet über den Verkauf Welches Verfahren in Ihrer Eigentümergemeinschaft zur Anwendung kommt, sollte ebenfalls im Grundbuch stehen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie also vorher alles prüfen.
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