von Norman Zisowski
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03 März, 2020
Immer wieder kommt die Frage auf, wer für die Abrechnungsspitzen (Nachzahlungen/Guthaben) zahlungsverantwortlich ist. Zum einen definieren wir den Begriff der Abrechnungsspitze. Es ist einfach gesagt der Wert, der bei Verteilung aller Einnahmen und Ausgaben der WEG, den Wert der im Wirtschaftsplan veranlagten Vorauszahlungen, nicht entspricht. Auf die Frage wer für Nachzahlungen einstehen muss, oder wem Guthaben zustehen gibt es nur eine Antwort. Es ist einzig und allein der Erwerber und somit der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtmäßiger Eigentümer der Einheit ist. Dies ist völlig egal, ob er sogar erst nach Ende des Abrechnungszeitraumes das Eigentum erworben hat. Derjenige der zum Zeitpunkt des Beschlusses der Abrechnung im Grundbuch steht, ist auch Zahlungsempfänger bzw. Zahlungspflichtiger (LG Dresden, AZ 2 S 90/10, BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 113/11, BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87 ; AG Marl, Urteil v. 22.5.2014, 34 C 5/14 ; BGH aus dem Jahr 1988 V ZB 10/87) Im Urteil des BGH aus 1988, welches 2011 bestätigt wurde, stammte auch dieser Leitsatz des BGH: "Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten ( § 16 II WEG) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden ( § 28 V WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist." Die Hausverwaltung ist somit nur gegenüber der WEG, der Abrechnung verpflichtet. Somit besteht kein Anrecht auf eine getrennte Abrechnung. Forderungen an der Verkäufer müssen durch den Erwerber, wenn nicht schon im Kaufvertrag geregelt, selbstständig geltend gemacht werden. Der einzige Punkt, der dem Verkäufer angelastet werden kann, sind rückständige Hausgeldforderungen . Für diese muss der Erwerber nicht einstehen.