Oft kommt es vor, dass durch Schäden am Gemeinschaftseigentum auch Schäden am Sondereigentum entstehen können.
Nehmen wir als Beispiel ein, durch in die Jahre gekommenes, undichtes Dach (somit auch kein klassischer Versicherungsfall). Jedoch auch andere Punkte können dies herbeiführen. Schadhafte Isolationen von Balkonen, Außenwänden, Terrassen usw.
In dem Fall das durch ein undichtes Dach (Gemeinschaftseigentum), ein Schaden am Sondereigentum entstanden ist, stellt sich dann oft die Frage, wer für welche Kosten aufkommt.
Für die Instandsetzung des Daches ganz klar die Gemeinschaft, welche auch für die Trockung einer tragenden Wand aufkommen würde, selbst wenn diese innerhalb des Sondereigentums liegt (tragende Wände sind immer zwingend Gemeinschaftseigentum).
Nicht tragende Wände, Tapeten, Deckenverkleidungen und Wandfarben sind aber dem Sondereigentum zuzurechnen und müssen daher auch vom Wohnungseigentümer bezahlt werden. Auch wenn es die Folge eine Schadens am Gemeinschaftseigentums ist
Doch warum ist das so?
Grundsätzlich können Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft nur dann geltend machen, wenn ihr ein Verschulden zuzurechnen ist. Eine Verschulden liegt bei erstmaligem Auftreten aber selten vor.. Schadensersatzansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers sind jedoch dann möglich, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft es pflichtwidrig unterlässt, die Schadensursache (im Gemeinschaftseigentum) zu beheben. Ebenso kann der Hausverwalter schadensersatzpflichtig sein, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht nachkommt.
Diese Ansicht wurde in 7 Obergerichtlichen Urteilen bereits behandelt:
BayObLG mit Beschluss vom 21.09.1984 (2Z 86/83)
BayObLG mit Beschluss vom 03.07.1986 (2Z 36/85)
OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.01.1985 (20 W94/84)
OLG Frankfurt im Beschluss vom 06.01.1984 (20 W 309/83)
OLG Celle mit Beschluss vom 26.11.1984 (4 W 90/34)
OLG Celle mit Beschluss vom 26.11.1984 (4 W 90/84)
OLG Frankfurt mit Beschluss vom 9.12.1986 (20 W 63/86) - wie auch in der Vorinstanz LG Frankfurt vom 16.1.1986 (2/9 T 53/85)