von Norman Zisowski
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7. Oktober 2020
In der Neufassung des WEG-Rechtes findet sich auch unter § 19, Abs 2 Nr 6 etwas neues. mit diesem Pasus hat jeder Eigentümer das Recht, einen zertifizierter Verwalter zu verlangen. Eine Zertifizierung kann nur durch die IHK erfolgen. Doch wie soll diese Zertifizierung denn aussehen, gelten IHK Abschlüsse auf Immobilienebene schon als solche? Das ist noch durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer Rechtsverordnung einzupflegen. Grundlage des Test wird jedoch, der Nachweis der notwendigen technischen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sein. Doch Moment, dass neue WEG Recht soll voraussichtlich zum 01.12.2020 in Kraft treten, jedoch gibt es noch keine Prüfungsverordnung zur Zertifizierung, wie soll das gehen? Ganz einfach, es wurde eine Übergangszeit gesetzt, dass Recht besteht, für neue Objekte, erstmals 2 Jahre nach Inkrafttreten (also so gesehen zum 01.12.2022). Für bereits berufenen Verwalter sogar dreieinhalb Jahre (3,5). Dies finde ich persönlich auch vollkommen gerechtfertigt. Eine Zertifizierung ist schön, gut und sinnvoll, jedoch muss auch Quereinsteigern, die sich regelmäßig weitergebildet haben, sich in der Materie auskennen und Engagement zeigen, die Zeit gegeben werden, diese Zertifizierung zu erreichen (vor allem unter dem Aspekt, dass es noch unklar ist wie dies erfolgen soll). Denn nur weil man nicht in der Immobilienbranche gelernt hat, muss man nicht schlechter sein als andere Kollegen des Berufsstandes. (dies stellt meine persönliche Meinung dar) Im neuen WEG Recht wird die Abberufung eines Verwalters einfacher. Was bisher gemäß § 26 nur durch zwingende Gründe möglich war, ist dann jederzeit möglich. Der entsprechende Vertrag muss spätestens 6 Monate nach Abberufung enden. Dies bringt vor allem auf Seite der Verwalter eine große Verunsicherung mit sich. Ist doch die Aufnahme eines neuen Objektes mit viel Arbeit verbunden und das Risiko einer täglichen Kündigung stellt ein enorme Belastung für die sichere Verplanung freier Kapazitäten dar. Dies wird sich eventuell Branchenintern auf die Kostenstruktur von Verwalterverträgen auswirken, jedoch wird sicherlich ein jeder einmal prüfen in wie weit er dies aufnehmen wird. Sicherlich werden dann auch Vertragsanpassungen ein großes Thema aller Eigentümerversammlungen 2021 sein, damit mit dem Abberufungsdatum, eine Kündigungsfrist beginnt (es sind immerhin 2 rechtliche Vorgänge - Abberufung und Kündigung). Gut wenn man früher schon den Gemeinschaften die Möglichkeit zur einfachen Kündigung, unter Wahrung bestimmter Fristen gegeben hat.